Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

1. DV-BRüG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCGDV%201/5#abs-1 (1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen

1.
durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,
2.
durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
3.
durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,
4.
durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCGDV%201/5#abs-2 (2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCGDV%201/5#abs-3 (3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 4 § 6